AGB

Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma H. Büsche GmbH & Co. KG (Stand 06/2018)

Alle Verkäufe erfolgen, soweit nicht im einzelnen andere schriftliche Vereinbarungen getroffen worden sind, nur unter folgenden Bedingungen:

§1 Allgemeines – Geltungsbereich

Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.

§2 Angebot – Angebotsunterlagen

Unser Angebot ist unverbindlich und freibleibend bis zu unserer endgültigen Auftragsbestätigung. Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 4 Wochen annehmen.
An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftliche Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
Es wird das bestellte Maß (gleich Rohrlänge) in cm geliefert. Bei Zwischenmaßen wird das nächst höhere Maß laut Preistabelle berechnet. Bei allen Maßangaben handelt es sich um ca.-Werte in Millimetern. Es werden nur volle Verkaufseinheiten (VE) wie im Register „Zubehör“ für jeden Artikel und jede Größe im Katalog angegeben, geliefert.
Wir bitten darauf zu achten, dass kleinste Aufträge mit einem Nettowert unter € 250,– wegen der hohen Bearbeitungskosten vermieden werden. Kleinstaufträge, die sich nicht vermeiden lassen, werden mit der nächsten Sendung ausgeliefert oder mit einem Mindermengenzuschlag von € 15,– berechnet, falls sofortiger Versand gewünscht werden sollte.
Abweichungen von Abbildungen, Beschreibungen und Maßen, technische Veränderungen, Weiterentwicklungen, Verbesserungen sowie die Berichtigung der Druckfehler und Irrtümer sind uns jederzeit vorbehalten.

§3 Preise und Zahlungsbedingungen

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“ ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisschwankungen eintreten. Dies werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen.
Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Wenn nicht anders angegeben, verstehen sich die Preise per Garnitur, Stück, Paar oder Meter in Euro.
Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu fordern. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen.
Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Nur unter den genannten Voraussetzungen steht dem Besteller auch ein Zurückbehaltungsrecht zu.

§4 Lieferzeit / Lieferverzögerung / Lieferhindernisse / Unmöglichkeit

Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitig und ordnungsgemäß Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus. Die Einrede des nichterfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
Sofern die Voraussetzungen von Abs. 3 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
Geraten wir in Verzug oder ist unsere Leistungspflicht wegen Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1 BGB ausgeschlossen oder können wir die Leistung gemäß § 275 Abs. 2 und 3 BGB verweigern, so haften wir nur nach Maßgabe von § 7 dieser Verkaufsbedingungen. Zusätzlich gilt in Fällen einfacher Fahrlässigkeit eine pauschalierte Haftungsbeschränkung auf 0,5% pro Woche des Verzugs, maximal jedoch nicht mehr als 5% vom Wert desjenigen Teils der Lieferung, der infolge des Verzugs nicht oder nicht vertragsmäßig genutzt werden kann.
Die in Abs. 5 genannte pauschalierte Haftungsbeschränkung findet keine Anwendung auf Fixgeschäfte im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB.
Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.
In Fällen höherer Gewalt und bei sonstigen von uns nicht vorhersehbaren und nicht verschuldeten Leistungshindernissen – wozu auch Arbeitskämpfe, Rohmaterialmangel, Betriebsstörungen, Transporthindernisse, behördliche Maßnahmen – jeweils auch bei unseren Vorlieferanten – gehören, sind wir berechtigt, die Lieferung um die Dauer des Leistungshindernisses hinauszuschieben. Wird infolge der Störung der vereinbarte Liefertermin um mehr als acht Wochen überschritten, so sind beide Parteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Wir werden den Besteller unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit bzw. nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und im Falle unseres Rücktritts die Gegenleistung des Bestellers unverzüglich zurückerstatten.

§5 Gefahrenübergang – Verpackungskosten

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.
Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.
Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.

§6 Mängelgewährleistung

Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
Sind wir zur Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung fehl, so stehen dem Besteller gegebenenfalls die sonstigen gesetzlichen Mängelansprüche (Rücktritt, Minderung, Selbstvornahme, Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen) zu. Schadensersatzansprüche bestehen nur nach Maßgabe der nachstehenden Regelung über die Gesamthaftung in diesen Bedingungen.

§7 Gesamthaftung

Wir haften auf Schadensersatz ausschließlich nach Maßgabe folgender Regelungen:
Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
Soweit dem Besteller ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auch im Rahmen von Abs. 3 auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie die Haftung im Rahmen einer Garantie.
Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten auch, soweit der Besteller anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§8 Verjährung

Mängelansprüche des Bestellers bei der Lieferung von neuen Gegenständen verjähren in einem Jahr, bei der Lieferung gebrauchter Gegenstände in 6 Monaten, jeweils von der Ablieferung an. Ausgenommen hiervon sind Ansprüche nach §§ 438 I Nr. 1 und 2, 634a I Nr. 2 BGB.
Sonstige vertragliche Ansprüche des Bestellers wegen Pflichtverletzungen verjähren in einem Jahr von dem gesetzlichen Verjährungsbeginn an.
Von den vorstehenden Regelungen bleiben die gesetzlichen Verjährungsfristen in den folgenden Fällen unberührt:

für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit;
für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen;
für das Recht des Bestellers, sich bei einer von uns zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werks bestehenden Pflichtverletzung vom Vertrag zu lösen;
für Ansprüche wegen arglistigem Verschweigen eines Mangels oder aus einer Beschaffenheitsgarantie im Sinne von § 444 oder § 639 BGB;
für den Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB.

§9 Eigentumsvorbehaltssicherung

Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Dieser Eigentumsvorbehalt gilt darüber hinaus in dem Umfang, wie wir oder ein Tochter-, Schwester- oder Mutterunternehmen von uns offene Forderungen gegenüber dem Besteller hat. Gerät der Besteller uns gegenüber oder einem Schwester-, Tochter- oder Mutterunternehmen von uns gegenüber in Verzug oder gehen uns glaubhafte Informationen darüber zu, die eine Gefährdung der Realisierbarkeit der offenen Forderung befürchten lassen, sind wir berechtigt, den Weiterverkauf bzw. die Weiterverarbeitung der gelieferten Ware zu untersagen und diese zurückzunehmen bzw. zurückzuholen und hierzu ggf. den Betrieb des Kunden zu betreten. In der Zurücknahme der Ware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Ware durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt, der Verkaufserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
Der Besteller ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern und die Ware feuchtigkeitsgeschützt und bei angemessenen Temperaturen zu lagen.
Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
Der Besteller ist widerruflich berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverarbeiten bzw. zu verkaufen, vorausgesetzt, dass er mit seinen Abnehmer einen Eigentumsvorbehalt vereinbart und dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung auf uns übergehen. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritten erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt, solange wir diese Ermächtigung nicht widerrufen haben. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt hat oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, ist der Besteller verpflichtet, uns unverzüglich die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntzugeben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazu gehörenden Unterlagen auszuhändigen und dem Drittschuldner die Abtretung mitzuteilen. Zur Abtretung der Forderung ist der Besteller in keinem Fall befugt; dies gilt auch für Factoringgeschäfte, die dem Besteller auch nicht aufgrund unserer Einziehungsermächtigung gestattet sind.
Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche, wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

§10 Farbabweichungen, Konstruktionshinweise

1. Ein Großteil unserer Messing- und Aluminiumartikel wird mit speziellem Hartlack beschichtet. Diese Lackierung wird mit einer Temperatur von ca. 140 eingebrannt, um hochwertige Artikel dauerhaft zu schützen. Bei den Oberflächenveredelungen sind geringe Farbabweichungen aufgrund unterschiedlicher, fertigungsbedingter Materialzusammensetzungen (Chargen) möglich. Bei Schmiedeeisen sind diese Abweichungen auf die Handpatinierung zurückzuführen. Die Abweichungen sind vertragsgemäß und können nicht zu Gewährleistungs- oder Haftungsansprüchen führen.
Evtl. von uns gegebene oder an der Ware befindliche Anbringung bzw. Konstruktionshinweise stellen ausschließlich Empfehlungen dar. Der Besteller bzw. Verwender ist verpflichtet, seinerseits unter Berücksichtigung aller individuellen Gegebenheiten den Zusammenbau und die Anbringung unserer Produkte im Zusammenhang mit anderen Werkstoffen eigenverantwortlich zu prüfen, insbesondere bei Verwendung schwerer Vorhangstoffe oder Trägern mit größeren Wandabständen, bei denen es sich insbesondere empfiehlt, zusätzliche Träger einzusetzen. Für Schäden aus unsachgemäßer Montage stehen wir nicht ein.

§11 Rücknahmen

Wir entscheiden im Einzelfall, ob wir Retouren, die nicht Gewährleistungsansprüche des Bestellers betreffen, sondern beispielsweise auf Falschbestellungen zurückzuführen sind, zurücknehmen. Eine Verpflichtung dazu besteht nicht. Voraussetzung ist, dass die Rücksendung der Ware zuvor mit uns abgestimmt ist und dass die Ware keine Beschädigungen aufweist und sich in der Originalverpackung befindet. Nehmen wir die Ware zurück, berechnen wir in jedem Einzelfall eine Handlingspauschale in Höhe von 30% des Nettowarenwertes. Diese Pauschale wird von der zu erteilenden Gutschrift abgezogen.

§12 Streckengeschäfte

Der Verwaltungs,- Handlings- und Versendungsaufwand ist in unseren Preisen knapp kalkuliert, so dass darin nicht der Aufwand für Strecken- bzw. Neutralgeschäfte enthalten ist. Wir berechnen daher bei Kleingeschäften (Kleingeschäfte sind solche mit einem Auftragswert netto bis zu 500,- Euro) einen pauschalen Bearbeitungsaufschlag von 25% des Warenbestellwertes netto zuzüglich Mehrwertsteuer. Dies gilt sowohl für den Fall, dass bereits in der Bestellung die Versendung an einen Dritten vorgesehen ist oder aber wir von dem Besteller nach der Auftragsbestätigung angewiesen werden, ein Streckengeschäft oder ein Neutralgeschäft durchzuführen. Im letzteren Fall sind wir dazu nicht verpflichtet. In jeden Fall besteht bei Kleingeschäften die entsprechende Bearbeitungsgebühr.

§13 Gerichtsstand – Erfüllungsort

Sofern der Besteller Vollkaufmann ist, ist unser Geschäftssitz in Neuenrade Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechtes ist ausgeschlossen.
Hinweis gemäß § 33 BDSG: Daten des Bestellers werden elektronisch verarbeitet.

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Einkaufsbedingungen der Firma H. Büsche GmbH & Co. KG
(Stand 06/2018)

Alle Einkäufe erfolgen, soweit nicht im Einzelnen andere schriftliche Vereinbarungen getroffen worden sind, nur unter folgenden Bedingungen:

§ 1 Allgemeiner Geltungsbereich

Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen.
Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern gemäß § 310 Abs. 4 BGB. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.

§ 2 Angebot Angebotsunterlagen

Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von 2 Wochen anzunehmen.
An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung aufgrund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten, insoweit gilt ergänzend die Regelung von § 9 Abs. (2).

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung „frei Haus“, einschließlich Verpackung ein. Die Rückgabe der Verpackung bedarf besonderer Vereinbarung.
Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese entsprechend den Vorgaben in unserer Bestellung die dort ausgewiesene Bestellnummer angeben. Ferner müssen alle Rechnungen die gesetzlichen Pflichtangaben enthalten, die uns zum Vorsteuerabzug berechtigen, insb. vollständiger Name und Anschrift des Lieferanten und des Leistungsempfängers, Steuernummer bzw. USt-Ident.-Nr. des Lieferanten, Ausstellungsdatum, fortlaufende Rechnungsnummer, Art und Umfang sowie Zeitpunkt der Lieferung bzw. Leistung, Entgelt, evtl. vereinbarte Minderungen des Entgelts (z.B. Skonti), Steuerbetrag, anzuwendender Steuersatz bzw. Hinweis im Falle der Steuerbefreiung. Für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.
Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt, mit 4% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt netto.
Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.

§ 4 Lieferzeit

Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend.
Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die bedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Daneben sind wir berechtigt, pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 1% des Lieferwertes pro vollendete Woche zu verlangen, jedoch nicht mehr als 10%; weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben vorbehalten. Dem Lieferanten steht das Recht zu, uns nachzuweisen, dass infolge des Verzugs gar kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.

§ 5 Gefahrenübergang Dokumente

Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, frei Haus zu erfolgen.
Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt unsere Bestellnummer anzugeben; unterlässt er dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von uns zu vertreten.

§ 6 Mängelgewährleistung

Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen; die Rüge ist jedenfalls rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 7 Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht.
Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; in jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten.
Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr in Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht.

§ 7 Produkthaftung Freistellung Haftpflichtversicherungsschutz

Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinn von Abs. (1) ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB sowie gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten soweit möglich und zumutbar unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.
Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von € 2,5 Mio. pro Personenschaden/Sachschaden pauschal zu unterhalten; stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.

§ 8 Schutzrechte

Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden.
Werden wir von einem Dritten diesbezüglich in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen; wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten ohne Zustimmung des Lieferanten irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.
Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.
Die Verjährungsfrist beträgt zehn Jahre, gerechnet ab Vertragsschluss.

§ 9 Eigentumsvorbehalt Geheimhaltung

Das Eigentum an den Liefergegenständen geht mit der Übergabe unbeschränkt und unbelastet auf uns über. Ein einfacher Eigentumsvorbehalt in den AGB des Lieferanten wird allerdings akzeptiert.
Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offengelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.

§ 10 Gerichtsstand Erfüllungsort

Sofern der Lieferant Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz in Neuenrade Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
Hinweis gemäß § 33 BDSG: Daten des Lieferanten werden elektronisch verarbeitet.